Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Oceans Real Estate Solutions GmbH (ORE-S)
1. Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) liegen sämtlichen Rechtsgeschäften zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend „AG“) und der Oceans Real Estate Solutions GmbH, Soldnerstraße 1-3, 68219 Mannheim, Deutschland (nachfolgend „AN“ genannt), AG und AN sind zusammen Vertragsparteien (nachfolgend „Vertragsparteien“), zugrunde. Der AN widerspricht der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Die Ausführung von Lieferungen und Leistungen für den AG bedeutet keine Anerkennung von dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Kommt es in Einzelfällen zu einer Anerkennung anderer AGB als denen des AN, muss diese zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

1.2. Die vom AG anerkannten AGB des AN gelten sie für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn auf sie in Einzelverträgen nicht mehr ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3. Die Leistungen des AN bedürfen einer Ninox-Umgebung, für die der AG Nutzungsrechte erwerben muss, die über Ninox direkt zu lizenzieren sind. Auf die jeweils gültige Fassung der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen von Ninox (nachfolgend „EULA“) wird ausdrücklich hingewiesen. Sie sind abrufbar online auf der Webseite https://ninox.com/en/terms.

1.4. Diese AGB gelten für Verträge zwischen dem AN und einem Unternehmer i.S. von § 14 BGB,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 
2. Leistungsumfang, Änderungen und Erweiterungen der Leistung

2.1. Gegenstand der Verträge mit dem AG sind verschiedene Leistungen, die der AN für den AG nach Einzelvertrag erbringt (z.B. Erstellung von Datenbanken, Individual-Anwendungen, Apps und Systemerweiterungen, Lieferung von Standardprogrammen und Cloud-Software) oder Dienstleistungen, die der AN im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses für den AG erbringt (z.B. Beratung, Training, Programmwartung und Support).


2.2. Der Leistungsumfang im Einzelnen ergibt sich aus dem jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag. Änderungen einzelner Leistungen, Änderungen im Leistungsumfang und Erweiterungen müssen zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

 

3. Vertragsabschluss, Vertragsausführung, Fristen

3.1. Verträge zwischen AN und AG werden entweder durch einen schriftlichen (Telefax- oder EMail-Übermittlung reicht) Einzelvertrag oder bei Verwendung wechselseitiger schriftlicher Erklärungen mit der Auftragsbestätigung einer Bestellung verbindlich. Eine Vertragsbeziehung
kommt auch zustande, wenn der AN nach Aufforderung des AG Leistungen begonnen hat,
die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass es in Kenntnis der Leistungserbringung zu einem Widerspruch des AG kommt.

3.2. Der AN ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen entweder mit eigenen Mitarbeitern oder ganz oder teilweise durch sachkundige Dritte zu erbringen, die auf Vertraulichkeit und Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet sind.

3.3. Verbindliche Termine und Fristen, gleich ob solche für Ausführungsbeginn, Fertigstellung oder eine Vertragslaufzeit festgelegt werden, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen 2 den Vertragsparteien. Auch wenn der AN dem AG wegen ungenauer Informationen oder einem nicht planbaren Umfang von beauftragten Leistungen nur annähernde Angaben machen kann oder „Milestones“ aufführt, die Vertragsinhalt werden, ist er bestrebt, diese möglichst genau einzuhalten.

3.4. Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt voraus, dass der AG erforderlichen Mitwirkungspflichten nachkommt und dem AN alle notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt. Diese müssen plausible, vollständige und aktuelle Inhalte enthalten.

3.5. Kommt es zu Verzögerung von Terminen oder Fristen oder zu Aufwandserhöhungen des AN, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen des AG bzw. aus von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen herrühren, sind diese vom
AN nicht zu vertreten und begründen keinen Verzug des AN. Die Folgen, auch aus hieraus resultierendem Mehraufwand, trägt der AG.

3.6. Bei (Einzel-)Verträgen, die mehrere Positionen bzw. Leistungspakete umfassen und/oder bei Erfüllung von Teilen dieser, die der AG bereits nutzen kann oder nutzen will, ist der AN berechtigt, Teillieferungen bzw. -leistungen auszuführen, sofern diese nicht für den AG unzumutbar sind, und Teilrechnungen für diese zu stellen.

 

4. Fertigstellung und Erfüllung (Übergabe und Abnahme)

4.1. Der AN erfüllt die geschuldete Leistung durch Überlassung des Programms oder des Leistungsergebnisses bzw. der Leistungen an den AG. Die Überlassung kann auch durch die Möglichkeit zum Download erfolgen. Ist für einzelne Leistungen eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich schriftlich vereinbart, teilt der AN dem AG die Fertigstellung mit und fordert ihn auf, die Abnahme innerhalb angemessener Frist durchzuführen.

4.2. Der AG ist auch bei unwesentlichen Mängeln zur Abnahme verpflichtet, sofern diese den bestimmungsgemäßen Gebrauch erbrachter Leistungen nicht erheblich einschränken. Ist vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen und wird diese vom AG nicht erklärt, gilt die Leistung vom AG als abgenommen, wenn ihn der AN nach Fertigstellung und zur Abnahme eine angemessene Frist gesetzt hat, ohne dass der AG hierauf reagiert oder sie sie nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert und die Leistung einsetzt.

4.3. Nimmt der AG die ihm vom AN angebotene Lieferung oder Leistung nicht an, kommt er in
Annahmeverzug. Ein Annahmeverzug liegt auch vor, wenn der AG die Abnahme nicht vornimmt, obgleich er hierzu verpflichtet ist. Der AN kann in diesem Fall entweder

4.3.1 Ersatz von Mehraufwendungen verlangen und die Fortführung weiterer geschuldeter Lieferungen oder Leistungen zunächst einstellen oder

4.3.2 nach erfolglosem Verstreichen einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Entgegennahme dieser vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, weitere Lieferungen/Leistungen aus dem Vertrag einstellen und vom AG Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wozu auch ein entgangener Gewinn zählt.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

5.1. Sämtliche Preisangaben verstehen rein netto zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gelten gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der AN ist berechtigt, vor Vertragsabschluss seine Preise jederzeit zu ändern, solange nicht ein zeitlich noch gültiges Angebot mit verbindlichen Preisangaben an den AG erteilt ist.

5.2. Preise für Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, können nach vorheriger schriftlicher Anzeige erhöht werden.

5.3. Forderungen des AN für erbrachte Lieferungen oder Leistungen, für die eine Zahlung fällig ist, sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, binnen vierzehn Tagen nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu bezahlen. Nach Ablauf eines vereinbarten Zahlungstermins oder einer vereinbarten Zahlungsfrist gerät der AG in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie sonstiger gesetzlich vorgesehener Rechte bleibt vorbehalten.

5.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung N, insbesondere auch über die Einräumung von Nutzungsrechten an den AG. Der AN behält sich bei Nichteinhaltung ausdrücklich die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten vor und ist berechtigt, die weitere Erbringung der geschuldeten Leistung bis zur Zahlung zu verweigern.

5.5. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen an den AN wegen Gegenansprüchen an den AN zurückzuhalten, wenn diese vom AN bestritten sind.

5.6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den AG ist nur zulässig, sofern diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt sind.

5.7 Fällt während der Leistungserbringung vertraglich vereinbarter Leistungen für notwendige weitere Maßnahmen, deren Ausführung der AG verlangt hat (z.B. ein erhöhter Supportaufwand als vertraglich vereinbart), ein Mehraufwand an, ist der AN dazu berechtigt, dem AG aufwandsabhängig diesen Mehraufwand mit dem üblichen Stundensatz gesondert in Rechnung zu stellen.

 

6. Nutzungsrechte bei vorhandenen oder entstehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechten

6.1. Der AN räumt dem AG an Lieferungen, Leistungen/Leistungsergebnissen, an denen der AN gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte hat bzw. zu deren Nutzungsrechtseinräumung er berechtigt ist, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich, zeitliche und inhaltlich und beschränktes Nutzungsrecht für die Zwecke des jeweiligen Vertrages ein. Die Nutzungsrechtseinräumung gilt nicht für Fremdsoftware oder eingesetzte Open Source, die getrennt nach den jeweiligen Lizenz Bedingungen der Schutzrechtsinhaber zu lizenzieren ist, siehe Ziff.

6.2. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte des AN verbleiben beim AN bzw. den Ausführenden. Auch bei Erbringung von Mitwirkungsleistungen des AG werden dem AG keine erweiterten Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus eingeräumt bzw. übertragen. Jede Verletzung der Urheberrechte des AN zieht Schadenersatzansprüche und ggf., je nach Schwere des Verstoßes, Bußgelder oder Strafen nach sich, wenn die Verletzungshandlung durch Buß- oder Strafverfolgungsbehörden geahndet wird. Der AN behält
sich vor sie zur Anzeige zu bringen. In diesem Zusammenhang können auch Gewinne des AG abgeschöpft werden.

6.3. Der AN ist nicht berechtigt die urheberrechtlich geschützten Werke des Auftragnehmers zurückentwickeln („Reverse Engineering“), zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jegliche Teile der Werke zu benutzen, um aus diesen ein separates Werk herzustellen oder weiterzuentwickeln Gesetzlich zulässige Handlungen nach § 69d Abs. 2 und 3 sowie § 69e Urheberrechtsgesetz (Erstellung einer Sicherungskopie, Reverse Engineering, Dekompilieren) unter dort aufgeführten Voraussetzungen sind gestattet.

6.4. Setzt der AG neben den Leistungen des AN AG eine Software ein, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft, Ninox, Integromat oder ähnliches), so bedarf die Einräumung eines Nutzungsrechts an den AN der Anerkennung der Lizenzbestimmungen des jeweiligen Schutzrechtsinhabers (Hersteller, s. „EULA“) und ggf. hieran gekoppelte Nutzungsgebühren, auch wenn deren Nutzung für den Einsatz der Leistungen des AN Vorbedingung ist.

7. Qualität der Ausführung, Mängelrechte, Mängelrüge und sonstige Haftung

7.1 Der AN stellt die sorgfältige Ausführung der geschuldeten Leistungen sicher. Stehen dem AG nach Art der geschuldeten Leistungserbringung gesetzliche Mängelrechte zu, ist Vorbedingung das tatsächliche Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels. Hat der AG vorbehaltlos die Abnahme erklärt, gilt die Leistung insoweit als genehmigt, als er den Mangel bei Abnahme kennt. Vereinbarungen über Nutzungszwecke oder bestimmte Merkmale von Produkten oder
Leistungsergebnisse mit im (Einzel-) Vertrag beschriebenen Funktionen werden unter der Voraussetzung zugesagt, dass das Produkt oder das Leistungsergebnis auf dem im (Einzel-)
Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird bzw. die festgelegte sonstige Infrastruktur
beim AN vorliegt.

7.2. Im Vordergrund möglicher Ansprüche des AG gegen den AN bei vereinbarten oder nachrangig
geltenden gesetzlich vorgesehenen Mängelrechten oder Gestaltungsrechten steht die Nacherfüllung durch Nachbesserung. Der AG hat dem AN hierzu ausreichend Zeit einzuräumen
und ihm ungehindert Gelegenheit zu geben, die hierzu notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Voraussetzung für eine Nachbesserungspflicht des AN nach Fertigstellung bzw. Abnahme ist
der Nachweis des AG darüber, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen hat oder
dem AG vom AN eingeräumte Garantien oder Verfügbarkeitszusagen nicht eingehalten sind.
Das Vorliegen eines Sachmangels setzt voraus, dass gegenüber den von den Vertragsparteien festgelegten Beschaffenheitsmerkmalen und der nach dem Vertrag vorausgesetzten
Verwendung nachteilige Abweichungen vorliegen oder entgegen getroffener Vereinbarung
Zubehör oder Anleitungen nicht übergeben worden sind. Objektive Merkmale, die allgemein
zu erwarten sind, sind nur insoweit geschuldet, als keine sonstigen individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien über die Beschaffenheit vorliegen.
7.3 Sofern die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt (§ 377 HGB), ist der AG zur
Wahrung seiner Rechte verpflichtet, dem AN offen erkennbare Mängel unverzüglich nach Einräumung der Möglichkeit des Zugriffs auf die Leistungen, oder unverzüglich nach Entdeckung
verborgene Mängel innerhalb der laufenden Verjährungsfrist anzuzeigen. In diesem und auch in anderen Fällen vertraglich geschuldeter Leistungen, für die gesetzliche Mängelrechte des AG vorgesehen sind, hat der AG unverzüglich nach Auftreten eines Mangels eine prüfbare
Mängelrüge zu erheben. Sie muss schriftlich erfolgen und nachvollziehbar den Zustand bzw. die Ausgangslage, die der AG als mangelhaft ansieht, ausreichend und nachvollziehbar beschreiben. Außerdem hat der AG dem AN, sofern vorhanden, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Nacherfüllung hilfreich sein können.

7.4. Vorbedingung für Mängelrechte des AG ist, dass
– der AG oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software oder sonstige Leistungen des AN vorgenommen hat;
– -die Software des AN unter den bestimmungsmäßigen Einsatzbedingungen entsprechend der beauftragten und erstellten Dokumentation betrieben wird und
– im technischen Umfeld oder bei Fremdsoftware vom AG oder ihm zurechenbarer Driter keine Veränderungen erfolgt sind, die Einfluss auf Funktion und Merkmale der geschuldeten Lieferung oder Leistung des AN nehmen können.

7.5. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe/Abnahme der vereinbarten Leistung
an den AG aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, die vom AN zu vertreten sind, als notwendig erweisen, führt der AN für den AG kostenneutral durch.

7.5.1. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die
aus vom AG veranlassten Gründen entstehen und von ihm zu vertreten sind, sowie
sonstige nachträgliche Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen auf Wunsch des
AG werden vom AN gegen Aufwandsvergütung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige
Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

7.5.2. Der AN übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und
Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit
solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden
zurückzuführen sind, soweit dieser nicht auf seine Gefahr und Verantwortung des AN
abgewickelt wird.

7.5.3 Für Produkte und Leistungen, die der AG durch sein Personal oder eingeschaltete
Dritte nachträglich verändern lässt, entfällt jegliche Mängelhaftung des AN.

7.5.4 Soweit Gegenstand des (Einzel-) Vertrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Produkte und Arbeitsergebnisse ist, bezieht sich eine Mängelhaftung lediglich auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Produkt und Arbeitsergebnis lebt dadurch nicht wieder auf.

7.6. Führt die vertragsgemäße Nutzung des Liefer- oder Leistungsgegenstands des AN zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten im Inland, wird der AN auf seine Kosten grundsätzlich sicherstellen, dass der AG das Recht zur weiteren Nutzung erhält oder sie in zumutbarer Weise für den AG so modifizieren, dass Schutzrechte nicht weiter verletzt werden. Ist dies
nicht zu erreichen, weil dies weder in angemessener Frist noch zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich ist, ist der AG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ebenso der
AN. Der AN wird in diesem Fall den AG von rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen von Schutzrechtsinhabern freistellen, soweit die Vorbedingungen für Mängelrechte des AG aus den sonstigen Abschnitten von Ziff.7 erfüllt sind.

7.7. Die Haftung des AN auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist, gleich
aus welchem Rechtsgrund, in Fällen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung, auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, Personenschäden, Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Nichteinhaltung von übernommenen Garantien und arglistigem Verschweigen von Mängeln begrenzt. Die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen, es sei denn, der AN hat leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren
Einhaltung der der AG regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet der AN auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

7.8. Für alle Ansprüche des AG gegen den AN auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt eine Verjährungsfrist von zwölf (12) Monaten ab Übergabe bzw. Abnahme,
wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Bei einem Dauerschuldverhältnis
läuft sie auf die Dauer von einem Jahr ab Vertragsende. Eine längere Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt, wenn der AN für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Für Ansprüche gegen den AN, die unter die regelmäßige Verjährungsfrist fallen, beginnt die 12-Monatige-Verjährungsfrist mit
dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt und tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ein.

8. Datenschutz und Vertraulichkeitspflichten

8.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der Anforderungen
der jeweils aktuellen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des deutschen Datenschutzgesetzes. Die Datenschutzerklärung des AN ist einsehbar unter www.ore-s.com.

8.2. Die Vertragsparteien ergreifen angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die die andere Vertragspartei ihnen gegenüber offengelegt hat (vertrauliche Informationen). Die Verpflichtung gilt auch gegenüber freien Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die eine Vertragspartei zur Vertragserfüllung einsetzt. Die vertraulichen Informationen dürfen darüber hinaus nur sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt  werden, wenn und insoweit hierzu eine Rechtspflicht, ausgelöst durch behördliche oder staatliche Anordnung besteht, oder wenn hierzu Berechtigte ein Geschäftsgeheimnis öffentlich gemacht haben. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsparteien, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, weiter auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren.

8.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich unabhängig von den vorgenannten Regelungen in Ziff. 8 nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der anderen Vertragspartei offengelegte Daten und vertrauliche Informationen nach Beendigung der Vertragsbeziehung auf Aufforderung durch diese dauerhaft zu vernichten oder an sie herauszugeben. Dies gilt auch für etwaige erstellte Kopien, sofern die Löschung mit verhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligt werden kann. In diesem Fall sind auch Daten von früheren Mitarbeitern oder eingesetzten Dritten im Sinne des Need-to-Know-Prinzips (DSGVO) vor unautorisierten Personen zu sperren. Auf Nachfrage hat eine Vertragspartei die durchgeführte Löschung bzw. Sperrung der anderen
Vertragspartei durch ihre Geschäftsführung schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht, sofern gesetzliche Verpflichtungen (z.B. gesetzliche Aufbewahrungsfristen) oder berechtigte Interessen (z.B. Abwehr von Rechtsansprüchen) einer Löschung entgegenstehen. Für die Vornahme der
Löschung bzw. Sperrung besteht kein gesonderter Entgeltanspruch.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich geschlossenen Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen einer Schriftformklausel.

9.2. Ohne eine schriftliche Zustimmung des AN (vorbehaltlich der Regelung in § 354a HGB) kann der AG weder den mit dem AN geschlossenen Vertrag als Ganzes, noch einzelne Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag an Dritte abtreten oder übertragen.

9.3. Für diese AGB sowie die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen dem AN und dem AG gilt das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationale Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

9.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen AN und AG ist Mannheim, sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der AN hat das Recht, Klage gegen den AG alternativ auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand einzureichen.
Stand 1. Juli 2022